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Rücktrittsrechte
1. Rücktritt vom Maklervertrag (Alleinvermittlungsauftrag, Vermittlungsauftrag,
Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des Maklervertrags
über Fernabsatz oder bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der
Geschäftsräume des Unternehmers (§ 11 FAGG)
Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist
§ 11 FAGG (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem au.erhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
zurücktreten. Die Frist zum Rücktritt beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des
Vertragsabschlusses.
Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
§ 12 FAGG (1) Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen,
so verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktrittsfrist um zwölf Monate.
(2) Holt der Unternehmer die Informationserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem
für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem
Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.
Ausübung des Rücktrittsrechts
§ 13 FAGG (1) Die Erkl.rung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher
kann dafür das Muster-Widerrufsformular * verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt,
wenn die Rücktrittserkl.rung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster-
Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auf der Website des Unternehmers
elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserkl.rung
auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Best.tigung
über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln.
Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
§ 10 FAGG Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener
Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten
Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von
Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor
Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer
den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung
gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger – zu erklären.
Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen,
Energie- und Wasserlieferungen oder digitale Inhalte
§ 16 FAGG (1) Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen
oder über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein
Verlangen gem.. § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen
hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich
vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt
erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende
Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.
(2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht
nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
§ 18 FAGG (1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer
die Dienstleistung vollständig erbracht hat, wobei in jenen Fällen, in denen der Verbraucher
nach dem Vertrag zu einer Zahlung verpflichtet ist, das Rücktrittsrecht nur entfällt, wenn
überdies der Unternehmer mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers
mit der Vertragserfüllung begonnen hat und wenn der Verbraucher
a) entweder vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt hat, zur Kenntnis genommen
zu haben, dass er sein Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert,
b) oder den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert hat, um Reparaturarbeiten
vornehmen zu lassen.
2. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG
Ein Verbraucher (§ 1 KSchG) kann binnen einer Woche seinen Rücktritt erklären, wenn,
• er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes
abgegeben hat,
• seine Erkl.rung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen
Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar
• an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum
Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
• zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll.
Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung
und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe
der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt
worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls
sp.testens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung
eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a
KSchG ist unwirksam.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserkl.rung bezüglich eines Immobiliengeschäfts
gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist
ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird (§ 3 Abs. 4
KSchG).
3. Rücktrittsrecht bei »Haustürgeschäften« nach § 3 KSchG
Ist (nur) anzuwenden auf Vertr.ge, die explizit vom Anwendungsbereich des Fern- und
Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) ausgenommen sind.
Ein Verbraucher (§ 1 KSchG), der seine Vertragserklärung
• weder in den Gesch.ftsr.umen des Unternehmers abgegeben,
• noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Unternehmer
selbst angebahnt hat,
kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen seinen Rücktritt
erklären.
Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine .Urkunde. ausgefolgt wurde,
die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen
Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die
Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält.
Bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht
für eine Frist von zw.lf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Holt der Unternehmer
die Urkundenausfolgung innerhalb der zwölf Monate ab dem Fristbeginn nach,
so endet die verl.ngerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher
die Urkunde erhält.
Die Erkl.rung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist
gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
4. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)
Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
• ohne seine Veranlassung,
• maßgebliche Umstände,
• die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
• nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.
Maßgebliche Umstände sind
• die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
• steuerrechtliche Vorteile,
• eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.
Die Rücktrittsfrist betr.gt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintritts für den Verbraucher,
wenn er über dieses Rücktrittsrecht schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet
aber jedenfalls einen Monat nach beidseitiger vollst.ndiger Vertragserfüllung.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
• Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintritt bei den Vertragsverhandlungen.
• Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes (formularmäßig
nicht abdeckbar).
• Angemessene Vertragsanpassung.
Die Erkl.rung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist
ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird (§ 3 Abs. 4
KSchG).
5. Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG
Mit dem Bautr.gervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber von
Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Geb.uden, Wohnungen
bzw. Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge anzuwenden,
bei denen Vorauszahlungen von mehr als EUR 150,– pro Quadratmeter Nutzfläche
zu leisten sind.
Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger
nicht eine Woche vor deren Abgabe folgendes schriftlich mitgeteilt hat:
1. den vorgesehenen Vertragsinhalt;
2. den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kreditinstitut (wenn die Sicherungspflicht
nach § 7 Abs. 6 Z 2 (Sperrkontomodell) erfüllt werden soll);
3. den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c (wenn die Sicherungspflicht
nach § 7 Abs. 6 Z 3 (Bonitätsmodell im geförderten Mietwohnbau) erfüllt
werden soll);
4. den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit (wenn die Sicherungspflicht
schuldrechtlich (§ 8) ohne Bestellung eines Treuhänders (Garantie, Versicherung)
erfüllt werden soll);
5. gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4 (wenn
die Sicherungspflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§§ 9 und
10) erfüllt werden soll [Ratenplan A oder B]).
Sofern der Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklärung die
oben in Pkt. 1–5 genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
schriftlich erhält, steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Rücktritt kann vor Zustandekommen
des Vertrages unbefristet erklärt werden; danach ist der Rücktritt binnen 14 Tagen zu
erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt mit Erhalt der Informationen zu laufen, jedoch nicht
vor Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig vom Erhalt dieser Informationen erlischt
das Rücktrittsrecht aber jedenfalls spätestens 6 Wochen nach Zustandekommen des Vertrages.
Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine
von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem
Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist
binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben
der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche
Belehrung über das Rücktrittsrecht erhält.
Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Information über
das Unterbleiben der Wohnbauförderung.
Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber erklären.